Zum Hauptinhalt springen

Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen Zuständige Stelle, Unterlagen und Ablauf

Den Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung stellen Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, in deren Bezirk das Gebäude liegt. Das ist je nach Ort die Stadt, der Landkreis oder in Stadtstaaten das Bezirksamt. Dazu gehören ein Antragsschreiben, der unterschriebene Aufteilungsplan, ein aktueller Grundbuchauszug und der Nachweis zum Genehmigungsstand. Hier lesen Sie, wer den Antrag stellen darf, wie das Verfahren Schritt für Schritt abläuft, wie lange es dauert und woran Anträge in der Praxis scheitern.

Zuständigkeit

Wo beantragen Sie die Abgeschlossenheitsbescheinigung?

Zuständig ist die Baubehörde am Ort des Gebäudes, nicht die an Ihrem Wohnort. Das WEG nennt in § 7 Abs. 4 die Baubehörde als ausstellende Stelle. Welche Behörde das konkret ist, regelt das Landesrecht. In der Praxis ist es fast immer die untere Bauaufsichtsbehörde, die je nach Land Bauaufsichtsamt, Bauordnungsamt oder Baurechtsbehörde heißt.

Zuständige Stelle nach Lage des Gebäudes
Lage des GebäudesZuständige StelleHinweis
Kreisfreie StadtBauaufsicht der StadtverwaltungMeist Bauordnungsamt oder Bauaufsichtsamt
Größere kreisangehörige StadtOft eigene Bauaufsicht der StadtHängt davon ab, ob die Stadt diese Aufgabe nach Landesrecht übernommen hat
Kleinere Gemeinde im LandkreisBauaufsicht der KreisverwaltungDie Gemeinde selbst stellt die Bescheinigung in der Regel nicht aus
Berlin, HamburgBezirksamtBauaufsicht oder Bauprüfabteilung des Bezirks

Die Gemeinde verweist Sie bei Unsicherheit an die richtige Stelle, denn an sie geht der Bauantrag ohnehin. Schneller geht es mit der PLZ Suche im Kostencheck oder in der Bundesländer Übersicht, die für jedes Land die zuständige Behörde nennt.

Die frühere Regel in § 7 Abs. 4 WEG, nach der die Länder Sachverständige zulassen konnten, ist mit der WEG Reform zum 1. Dezember 2020 entfallen, genutzt hatte sie kein Land. Die Bescheinigung stellt deshalb immer die Behörde aus.

Antragsteller

Wer darf den Antrag stellen?

Den Antrag stellt in der Regel der Eigentümer des Grundstücks. Gehört das Grundstück mehreren Personen, etwa einer Erbengemeinschaft oder Ehepartnern, sollten alle Miteigentümer den Antrag unterschreiben oder einen von ihnen bevollmächtigen. Bei einem Erbbaurecht ist der Erbbauberechtigte antragsberechtigt.

Sie können den Antrag auch durch eine andere Person stellen lassen. Üblich sind Architekten, Bauträger oder Notare, die das gesamte Verfahren koordinieren. Dann gehört eine schriftliche Vollmacht zu den Unterlagen. Ein Kaufinteressent, der noch nicht im Grundbuch steht, braucht ebenfalls eine Vollmacht des Eigentümers. Ohne sie wird die Behörde den Antrag nicht bearbeiten.

Unterlagen

Welche Unterlagen gehören zum Antrag?

Welche Anlagen Ihre Behörde genau erwartet, steht auf deren Formular oder Merkblatt. Der Kern ist überall gleich. Die Tabelle zeigt, woher die einzelnen Unterlagen kommen und worauf die Behörde achtet. Ein vollständiges Antragsschreiben mit Anlagenkatalog finden Sie als Vorlage auf der Seite Muster und Vorlage.

Unterlagen für den Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
UnterlageWoherWorauf achten
Antragsschreiben oder FormularBehörde oder eigenes SchreibenAntragsteller, Grundstück mit Flur und Flurstück, Zahl der Einheiten
AufteilungsplanArchitekt oder BauingenieurAlle Geschosse, jede Einheit nummeriert, unterschrieben, meist in mehrfacher Ausfertigung
GrundbuchauszugGrundbuchamt oder NotarAktuell, nach Angabe vieler Behörden höchstens drei Monate alt
Baugenehmigung oder Nachweis zum BestandEigene Unterlagen oder Bauakte der BehördeZeigt, dass der gezeichnete Zustand dem genehmigten entspricht
LageplanArchitekt, Vermesser oder KatasteramtNötig bei Sondernutzungsflächen wie Gärten oder Stellplätzen
VollmachtEigentümerNur wenn ein Dritter den Antrag stellt

Ein Tipp aus der Praxis: Fordern Sie vor dem Planauftrag Einsicht in die Bauakte an. Dort sehen Sie, welche Pläne die Behörde selbst hat. Stimmen diese mit dem heutigen Zustand überein, spart das Aufmaß und Rückfragen.

Neubau und Bestand

Was ändert sich beim Antrag für Neubau und Bestand?

Wohnungseigentum kann auch an einem Gebäude begründet werden, das erst noch errichtet wird. Bauträger beantragen die Abgeschlossenheitsbescheinigung deshalb häufig schon auf Grundlage der genehmigten Baupläne, damit die Wohnungen vor Fertigstellung verkauft werden können. Der Aufteilungsplan entsteht dann aus den Werkplänen, ein Aufmaß entfällt. Wichtig ist, dass spätere Planänderungen während der Bauphase auch in Aufteilungsplan und Bescheinigung nachgezogen werden, sonst passt die Teilungserklärung nicht mehr zum fertigen Haus.

Im Bestand ist die Ausgangslage umgekehrt. Das Gebäude steht, aber die Pläne in der Bauakte sind oft Jahrzehnte alt. Die Behörde prüft dann besonders genau, ob der gezeichnete Zustand dem genehmigten entspricht. Umbauten wie ein ausgebautes Dachgeschoss, eine zusätzliche Wohnung im Souterrain oder zusammengelegte Räume müssen genehmigt sein, bevor sie als eigene Einheit bescheinigt werden. Bei Altbauten lohnt deshalb der Blick in die Bauakte noch vor dem Planauftrag.

Ablauf

Wie läuft der Antrag in sechs Schritten ab?

Das Verfahren folgt in allen Ländern derselben Reihenfolge. Unterschiedlich sind vor allem Formulare, Gebühren und Bearbeitungszeiten.

  1. 1

    Bauakte prüfen

    Sie sichten Baugenehmigung und vorhandene Pläne oder beantragen Akteneinsicht bei der Bauaufsicht. Hier zeigt sich, ob ein Aufmaß nötig ist.

  2. 2

    Aufteilungsplan erstellen

    Ein Bauvorlageberechtigter zeichnet oder überarbeitet die Grundrisse, nummeriert alle Einheiten und grenzt das Gemeinschaftseigentum ab.

  3. 3

    Antrag einreichen

    Antragsschreiben, Plan und Anlagen gehen per Post, persönlich oder über ein Onlineportal an die Behörde, sofern es eines gibt.

  4. 4

    Eingang und Nachforderung

    Die Behörde prüft die Vollständigkeit. Fehlt etwas, fordert sie es nach. Die Bearbeitung beginnt meist erst mit vollständigen Unterlagen.

  5. 5

    Prüfung

    Der Sachbearbeiter gleicht Plan und Bauakte ab und prüft, ob jede Einheit in sich abgeschlossen ist. Bei Zweifeln folgt ein Ortstermin.

  6. 6

    Bescheid und Ausfertigungen

    Sie erhalten die Bescheinigung mit dem gesiegelten Aufteilungsplan und den Gebührenbescheid. Eine Ausfertigung geht an den Notar.

Danach folgen Teilungserklärung und Eintragung im Grundbuch. Diese Schritte beschreiben die Seiten Teilungserklärung und Grundbuchamt.

Dauer

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Ab vollständigem Antrag rechnen die meisten Behörden mit vier bis acht Wochen. Die Spanne auf dieser Website reicht von zwei bis zwölf Wochen, je nach Land und Auslastung. Berlin liegt nach der Bundesländer Übersicht mit sechs bis zwölf Wochen am oberen Rand, Bayern mit vier bis sechs Wochen eher am unteren.

Für Ihre Zeitplanung zählt aber die Gesamtdauer ab dem ersten Anruf beim Architekten. Sie setzt sich aus drei Abschnitten zusammen:

Zeitbedarf bis zur Abgeschlossenheitsbescheinigung
AbschnittTypischer ZeitbedarfWas ihn verlängert
Aufteilungsplan5 bis 10 Werktage mit aktuellen Plänen, 2 bis 4 Wochen mit AufmaßFehlende Bauakte, Umbauten ohne Pläne
Bearbeitung bei der Behörde4 bis 8 Wochen, in Einzelfällen bis 12 WochenUnvollständige Unterlagen, Ortstermin, hohe Auslastung
KorrekturschleifeJe Rückfrage oft 2 bis 3 WochenPlan weicht vom Bestand ab, Nummerierung lückenhaft

Wer einen Notartermin oder Verkaufstermin im Blick hat, sollte den Antrag deshalb mindestens drei Monate vorher anstoßen. Auf eine beschleunigte Bearbeitung besteht in der Regel kein Anspruch, auch nicht wegen eines geplanten Verkaufs.

Ablehnung

Warum wird ein Antrag abgelehnt oder zurückgegeben?

Die meisten Anträge scheitern nicht endgültig, sondern kommen mit einer Nachforderung zurück. Eine echte Ablehnung gibt es vor allem dann, wenn die Abgeschlossenheit baulich fehlt. Welche baulichen Anforderungen gelten, steht auf der Seite Voraussetzungen. Hier geht es um die Gründe, die im Verfahren am häufigsten auftauchen.

Formale Gründe

  • Aufteilungsplan ohne Unterschrift des Bauvorlageberechtigten oder in zu wenigen Ausfertigungen
  • Nicht alle Räume einer Einheit tragen dieselbe Nummer, oder einzelne Räume sind keiner Einheit und nicht dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet
  • Grundbuchauszug veraltet oder Antragsteller nicht als Eigentümer eingetragen
  • Vollmacht fehlt, obwohl ein Dritter den Antrag stellt

Inhaltliche Gründe

  • Plan und Bauakte passen nicht zusammen, weil Wände versetzt oder Räume zusammengelegt wurden
  • Eine Einheit ist nur durch eine andere Einheit erreichbar
  • Räume wurden ohne Genehmigung zu Wohnraum umgebaut, etwa im Keller oder Dachgeschoss
  • Für das Gebäude ist keine Genehmigung auffindbar; dazu mehr auf der Seite Ohne Baugenehmigung

Kommt ein ablehnender Bescheid, nennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende, wie Sie dagegen vorgehen können. Je nach Land ist das ein Widerspruch bei der Behörde oder direkt eine Klage beim Verwaltungsgericht, jeweils innerhalb eines Monats. Oft ist es schneller, mit dem Sachbearbeiter zu klären, welche Planänderung genügt, und den Antrag angepasst neu einzureichen.

Vergleich

Antrag selbst stellen oder über den Architekten?

Den Aufteilungsplan muss ohnehin ein Bauvorlageberechtigter unterschreiben. Offen ist nur, wer den Antrag zusammenstellt und mit der Behörde spricht. Beide Wege führen zur gleichen Bescheinigung.

Antrag selbst stellen oder durch den Architekten
KriteriumSelbst beantragenÜber den Architekten
Aufwand für SieUnterlagen sammeln, Schreiben aufsetzen, Rückfragen beantwortenVollmacht unterschreiben, Unterlagen übergeben
KostenNur Plan und BehördengebührBegleitung ist oft in der Pauschale enthalten oder kostet einen Aufschlag
Rückfragen der BehördeGehen an Sie, Planänderungen müssen Sie beim Architekten anstoßenGehen direkt an den Planverfasser, der sie selbst klärt
Geeignet fürEinfache Fälle mit aktuellen Plänen, etwa ein jüngeres DoppelhausAltbau, Umbauten, Mischnutzung, viele Einheiten

Selbst beantragen lohnt sich, wenn die Bauakte vollständig ist, nichts umgebaut wurde und Sie Zeit für Rückfragen haben. Sobald Pläne neu gezeichnet werden müssen, ist es meist effizienter, wenn der Architekt auch den Antrag übernimmt, weil jede Nachforderung ohnehin bei ihm landet. Was die Begleitung kostet, zeigt die Seite Architekt Kosten.

Kostencheck

Antrag lieber nicht allein stellen?

Über den Kostencheck auf der Startseite erhalten Sie einen Kostenrahmen für Aufteilungsplan und Bescheinigung und auf Wunsch den Kontakt zu einem Fachpartner in Ihrer Region, der Plan und Antrag übernimmt.

Kostencheck starten
Danach

Was passiert nach der Ausstellung?

Mit der Bescheinigung und dem gesiegelten Aufteilungsplan gehen Sie zum Notar. Er entwirft die Teilungserklärung, nimmt beide Dokumente als Anlage auf und reicht nach der Beurkundung alles beim Grundbuchamt ein. Prüfen Sie vor dem Notartermin, ob Nummerierung und Flächen im Plan zu dem passen, was die Teilungserklärung regeln soll, etwa bei Sondernutzungsrechten.

Ändern Sie nach der Ausstellung noch etwas am Gebäude, das die Einheiten betrifft, sollten Plan und Bescheinigung vor der Beurkundung angepasst werden. Mit welchen Kosten Sie für Plan, Behörde, Notar und Grundbuch insgesamt rechnen müssen, zeigt die Seite Teilungserklärung Kosten mit einer Beispielrechnung.

FAQ

Häufige Fragen

Gibt es ein amtliches Antragsformular?

Viele Bauaufsichtsbehörden stellen ein eigenes Formular oder Merkblatt bereit, oft auf ihrer Website. Ein formloses Schreiben mit allen Pflichtangaben ist in der Regel ebenfalls möglich. Eine Vorlage zum Download finden Sie auf der Seite Muster.

Kann ich die Bescheinigung nur für eine einzelne Wohnung beantragen?

Nein. Bescheinigt wird die Aufteilung des ganzen Gebäudes. Der Plan muss alle Einheiten und das Gemeinschaftseigentum zeigen, auch wenn Sie nur eine Wohnung verkaufen möchten.

Brauche ich für den Antrag eine Baugenehmigung?

Die Behörde gleicht den Plan mit dem genehmigten Zustand ab. Fehlt die Genehmigung oder wurde ohne Genehmigung umgebaut, wird es schwierig. Bestandsschutz kann reichen, wenn er belegbar ist.

Wie viele Ausfertigungen der Bescheinigung erhalte ich?

Das hängt von der Behörde und der Zahl der eingereichten Pläne ab. Mindestens eine Ausfertigung braucht der Notar für das Grundbuchamt. Üblich sind mehrere, damit Eigentümer und Notar je ein Exemplar haben.

Was kostet der Antrag?

Die Behörde berechnet eine Gebühr nach der Gebührenordnung des Landes, meist je Einheit. Hinzu kommt das Honorar für den Aufteilungsplan. Die Korridore je Land stehen in der Bundesländer Übersicht.

Verliert die Bescheinigung nach einiger Zeit ihre Gültigkeit?

Das WEG nennt keine Frist. Entscheidend ist, dass Plan und Bescheinigung beim Notartermin noch dem tatsächlichen Gebäude entsprechen. Liegt die Ausstellung länger zurück und wurde seitdem umgebaut, kann der Notar eine aktualisierte Fassung verlangen.

Methodik

Über diese Inhalte, Quellen und Aktualisierung

Quellenbasis
  • WEG Wohnungseigentumsgesetz, § 7 Abs. 4 und § 8
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem WEG
  • Landesbauordnungen und Gebührenordnungen der Länder
Aktualisierung

Inhalte werden überprüft, wenn sich Vorschriften oder Gebührenordnungen ändern. Stand dieser Seite: 26. Oktober 2026.

Zahlen auf dieser Seite

Beträge sind Erfahrungskorridore und Beispielrechnungen, keine verbindlichen Gebührenbescheide. Maßgeblich sind die Gebührenordnung Ihres Landes, das GNotKG und das konkrete Angebot.

Diese Seite ist redaktioneller Ratgeberinhalt, keine Rechts oder Steuerberatung.

Kostencheck starten