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Übersicht 16 Bundesländer

Abgeschlossenheitsbescheinigung in allen 16 Bundesländern

Bauordnungsrecht ist Ländersache. Wer wo zuständig ist, wie viel die Bescheinigung kostet, wie lange sie dauert und ob ein Sachverständiger sie ausstellen darf, unterscheidet sich von Stuttgart bis Schwerin spürbar. Die Übersicht vergleicht alle 16 Länder auf einen Blick und führt zur Detailseite mit Direktlinks zu den größten Städten.

Verfahrenstypen

Welche zwei Wege führen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung?

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird in Deutschland nach zwei Modellen ausgestellt. Welches Modell zählt, hängt vom Bundesland ab und entscheidet darüber, wer am Ende unterschreibt und wie der Antragsweg aussieht.

Variante A: Bauaufsicht

Die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder des Landkreises stellt aus. Verwaltungsverfahren, Gebührenordnung des Landes, Ortstermin durch Sachbearbeiter. Pflichtmodell in allen Stadtstaaten und in den meisten ostdeutschen Ländern.

  • Behörde: Bauaufsichtsamt, Bauordnungsamt oder Bauprüfabteilung
  • Gebühr: rein nach Verwaltungsgebührenordnung
  • Dauer: 4 bis 12 Wochen je nach Auslastung

Variante B: Sachverständiger

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erstellt die Bescheinigung, die Bauaufsicht beglaubigt nur noch. Schneller, aber Honorar zusätzlich zur Behördengebühr. In sieben westdeutschen Ländern zugelassen.

Direktvergleich

Wie unterscheidet sich die Abgeschlossenheitsbescheinigung zwischen den Bundesländern?

Rechtsgrundlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist bundeseinheitlich § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 WEG; von Bundesland zu Bundesland unterscheiden sich vor allem die zuständige Behörde, der Gebührenkorridor (etwa 150 bis 600 Euro), die Bearbeitungsdauer (rund 2 bis 12 Wochen) und die Frage, ob ein öffentlich bestellter Sachverständiger statt der Bauaufsicht ausstellen darf. Die folgende Tabelle zeigt diese vier Punkte je Land. Werte sind Erfahrungswerte aus Anträgen 2024 bis 2026, einzelne Behörden weichen ab. Sortierung alphabetisch.

Bundesland Zuständige Behörde Gebühr Dauer Sachverständiger
Baden-WürttembergUntere Baurechtsbehörde200 bis 450 €4 bis 8 WochenJa
BayernUntere Bauaufsichtsbehörde220 bis 500 €4 bis 6 WochenJa
BerlinBauaufsicht des Bezirksamts300 bis 600 €6 bis 12 WochenNein
BrandenburgUntere Bauaufsichtsbehörde180 bis 420 €5 bis 8 WochenJa
BremenBauordnungsamt200 bis 400 €4 bis 7 WochenNein
HamburgBauprüfabteilung des Bezirksamts280 bis 550 €4 bis 8 WochenNein
HessenBauaufsichtsbehörde210 bis 460 €4 bis 7 WochenJa
Mecklenburg-VorpommernUntere Bauaufsichtsbehörde160 bis 380 €5 bis 9 WochenNein
NiedersachsenBauaufsichtsbehörde190 bis 430 €4 bis 7 WochenJa
Nordrhein-WestfalenUntere Bauaufsichtsbehörde210 bis 480 €4 bis 7 WochenJa
Rheinland-PfalzUntere Bauaufsichtsbehörde180 bis 420 €5 bis 8 WochenJa
SaarlandUntere Bauaufsichtsbehörde170 bis 400 €4 bis 7 WochenNein
SachsenUntere Bauaufsichtsbehörde180 bis 430 €4 bis 7 WochenNein
Sachsen-AnhaltUntere Bauaufsichtsbehörde160 bis 380 €5 bis 8 WochenNein
Schleswig-HolsteinUntere Bauaufsichtsbehörde190 bis 420 €4 bis 8 WochenNein
ThüringenUntere Bauaufsichtsbehörde170 bis 400 €4 bis 7 WochenNein

Werte sind Erfahrungskorridore aus Anträgen 2024 bis 2026. Einzelne Behörden können nach Ortssatzung abweichen.

Gebührenrecht

Wie wird die Gebühr nach Landesgebührenordnung bemessen?

Die behördliche Gebühr für die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nahezu überall je Sondereigentumseinheit erhoben, meist als Rahmengebühr mit einer Spanne, in einzelnen Ländern als Festbetrag. Rechtsgrundlage ist die jeweilige Landesgebühren oder Baugebührenordnung. Stellplätze und Mehrausfertigungen werden häufig gesondert berechnet. Der weiter oben gezeigte Korridor ist der typische Gesamtbetrag für ein Objekt mit mehreren Einheiten, während sich die gesetzliche Gebühr je Einheit bemisst.

Bundesland Rechtsgrundlage Gebühr je Einheit
Baden-WürttembergGebührenverordnung des Innenministeriums (GebVO IM)30 bis 1.250 €
BayernKostenverzeichnis zum Kostengesetz, Tarif-Nr. 2.I.2/1625 bis 150 €
BerlinBaugebührenordnung Berlin (BauGebO)74 €
BrandenburgBrandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO)50 €, mindestens 100 €
BremenKostenverordnung Bau (BauKostV)73 € Grund + 28 € je Einheit
HamburgBaugebührenordnung (BauGebO), Tarif 5.2je Einheit, aufwandsabhängig
Hessenkommunale Bauaufsichtsgebührensatzung (HVwKostG)kommunal verschieden, Beispiele 100 bis 500 €
Mecklenburg-VorpommernBaugebührenverordnung M-V (BauGebVO)50 bis 150 €
NiedersachsenBaugebührenordnung (BauGO)je Einheit, aufwandsabhängig
Nordrhein-WestfalenAVerwGebO NRW, Tarifstelle 2.7.250 bis 150 €
Rheinland-PfalzBesonderes Gebührenverzeichnis Bauordnungsrecht15 bis 150 €
SaarlandGebührenverzeichnis Bauaufsicht, Tarifstelle 3750 bis 70 €
SachsenSächsVwKG, Kostenverzeichnis Nr. 1738 bis 150 €
Sachsen-AnhaltAllgemeine Gebührenordnung (AllGO LSA)kommunal verschieden
Schleswig-HolsteinBaugebührenverordnung (BauGebVO)rund 50 € je Wohneinheit
ThüringenThüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO)50 €

Drei Kostenebenen auseinanderhalten

Die Tabelle nennt nur die behördliche Gebühr je Einheit. Hinzu kommt das Honorar für die Erstellung des Aufteilungsplans durch Architekt oder Vermessungsbüro, das separat anfällt und häufig zwischen 200 und 800 Euro liegt. In der Summe liegen die Gesamtkosten je Objekt deshalb oft bei 500 bis 1.500 Euro. Den vollständigen Kostenrahmen erläutert die Seite Architekt und Kosten.

Quellen: Landesgebühren und Baugebührenordnungen der Länder (u.a. gesetze-bayern.de, recht.nrw.de, landesrecht-bw.de, landesrecht.rlp.de, revosax.sachsen.de, gesetze.berlin.de, bravors.brandenburg.de, landesrecht-mv.de). Für Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Hamburg ist der Betrag kommunal oder aufwandsabhängig und nicht als fester Landeswert ausgewiesen. Stand Juni 2026.

Regionale Schwerpunkte

Wie unterscheiden sich die Verfahren regional?

Vier Regionen mit klar unterschiedlichen Mustern. Stadtstaaten arbeiten zentralisiert und meist digitalisiert. Westdeutsche Flächenländer bieten meist den Sachverständigenweg. Ostdeutsche Länder sind günstiger, aber Bauaufsicht ist Pflicht. Süddeutschland ist im Gebührenkorridor oben.

Stadtstaaten Berlin, Hamburg, Bremen

Zentralverfahren über Bezirksamt oder Bauordnungsamt, kein Sachverständigenweg. Hamburg hat seit 2024 ein gemeinsames Online Portal aller sieben Bezirke und liegt mit 4 bis 6 Wochen vorn. Berlin streut stark zwischen den zwölf Bezirken, Charlottenburg-Wilmersdorf und Mitte sind deutlich langsamer als Steglitz oder Marzahn. Bremen mit nur zwei Stadtgemeinden ist überschaubar.

Süddeutsche Schwergewichte Bayern, BaWü

Hohe Gebühren, aber konsequent zugelassener Sachverständigenweg. München, Nürnberg, Stuttgart und Karlsruhe haben eigene digitale Antragsstrecken mit Statusabfrage. Bayern und Baden-Württemberg sind die einzigen Flächenländer, in denen die Festpreisangebote von Sachverständigen flächendeckend etabliert sind.

Ostdeutsche Flächenländer

Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Brandenburg sind im Gebührenkorridor unten. Bauaufsicht ist Pflicht, der Sachverständigenweg nur in Brandenburg zugelassen. Leipzig und Dresden haben ihre Verfahren digitalisiert, der ländliche Raum arbeitet überwiegend per Papierakte. Bauakten von DDR Bauten sind oft fragmentarisch, Ortstermin häufiger.

Westdeutsche Mittelfeld NRW, Hessen, Nds, RP

Mittlerer Gebührenkorridor 180 bis 480 Euro. Sachverständigenweg überall offen. NRW hat mit über 30 unteren Bauaufsichtsbehörden die größte Streuung beim Bearbeitungstempo. Hessen mit Frankfurts digitaler Strecke und Niedersachsen mit der Hannoveraner Verwaltung gehören zu den zügigeren Ländern. Wer im Rheinland anschließend einzeln verkauft, bindet idealerweise einen Maklerservice für die Region Köln ein, weil die Mikrolage zwischen Innenstadt, linksrheinisch und Bergisches Land die Preisspanne stärker beeinflusst als landesweite Durchschnitte vermuten lassen.

Bauordnungsrecht

Was ist von Bundesland zu Bundesland tatsächlich unterschiedlich?

Die Abgeschlossenheit selbst ist bundesrechtlich geregelt in § 3 Abs. 3 WEG (Voraussetzung) und § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG (Bescheinigung der Baubehörde) sowie in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem WEG (AVA); welche Behörde zuständig ist, bestimmt dagegen das Bauordnungsrecht der Länder. Vier Stellen weichen dabei in der Praxis spürbar voneinander ab.

Wer als Sachverständiger zugelassen ist

In sieben Ländern reicht die öffentliche Bestellung nach §36 GewO. In den anderen neun ist das Verfahren der Bauaufsicht vorbehalten. Der Unterschied schlägt voll aufs Tempo durch und auf den Festpreis.

Wie streng der Aufteilungsplan geprüft wird

Bayern und Baden-Württemberg verlangen eine vermessungsmäßige Genauigkeit auf 5 cm. Berlin und Hamburg akzeptieren bei klar abgeschlossenen Einheiten auch Bestandspläne mit 10 cm Toleranz. NRW ist im Mittelfeld und hängt vom konkreten Sachbearbeiter ab.

Wie lang Bauakten archiviert werden

Schleswig-Holstein und Niedersachsen haben durchgängig Bauakten ab 1949. In Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern sind viele DDR Akten unvollständig, was Bestandsschutznachweise schwieriger macht. Berlin hat in einigen Bezirken Aktenlücken aus den 1990er Jahren.

Wann der Ortstermin verpflichtend ist

In Bayern und Sachsen verlangt die Bauaufsicht den Ortstermin auch bei sauberen Akten. NRW, Hessen und Schleswig-Holstein verzichten häufig darauf, wenn Aufteilungsplan und Bauakte plausibel zusammenpassen. Das spart drei bis fünf Wochen.

Schnell zur richtigen Stelle

Wie finden Sie in drei Schritten die zuständige Behörde?

  1. 01

    Bundesland wählen

    Bundesland ist identisch mit Wohnort der Immobilie. Klick auf die jeweilige Karte oder Tabellenzeile öffnet die Detailseite.

  2. 02

    Stadt oder Landkreis

    Auf der Detailseite stehen Direktlinks zu den größten Städten plus Suchhilfe für kleinere Gemeinden. Zuständig ist die Bauaufsicht der kreisfreien Stadt oder des Landkreises.

  3. 03

    Antrag stellen

    Die meisten Länder haben digitale Antragsstrecken mit Login. Vorab den Aufteilungsplan und das Antragsformular bereitlegen, sonst dauert die Erfassung im Bauportal doppelt.

FAQ

Häufige Fragen zur Länderpraxis

Warum unterscheiden sich Gebühren und Dauer zwischen den Bundesländern?

Bauordnungsrecht ist Ländersache. Jedes Land hat eigene Gebührenordnung, eigene Bearbeitungsstandards und eigene Behördenstruktur. Stadtstaaten arbeiten meist schneller, Flächenländer haben pro Landkreis eine eigene Bauaufsicht.

In welchen Ländern darf ein Sachverständiger die Bescheinigung ausstellen?

Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz lassen den öffentlich bestellten Sachverständigen zu. Die Stadtstaaten und sechs weitere Länder halten an der Bauaufsicht fest.

Welche Behörde ist in meinem Wohnort zuständig?

In Stadtstaaten das Bezirksamt oder Bauordnungsamt der Stadt. In Flächenländern die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Auf der jeweiligen Detailseite finden Sie Direktlinks zu den größten Städten.

Wo ist das Verfahren am schnellsten?

Hamburg liegt mit dem digitalisierten Bezirksamtsverfahren vorn. Bremen, Bayern und Hessen folgen knapp dahinter. Berlin braucht traditionell länger, weil die zwölf Bezirke unterschiedliche Auslastung haben.

Lohnt der Weg über einen Sachverständigen?

Bei einfachen Bestandsobjekten und gut zugänglichen Bauakten meist nicht. Bei komplexen Aufteilungen, fehlenden Plänen oder hoher Behördenauslastung kann der Sachverständige drei bis sechs Wochen Bearbeitungszeit sparen.

Was kostet ein Sachverständiger zusätzlich?

Honorar zwischen 600 und 1.500 Euro je nach Aufwand. Behördengebühr fällt parallel an, kann aber niedriger ausfallen, weil die Behörde nur die Beglaubigung statt der inhaltlichen Prüfung leistet.

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Über den Autor

Burak Uzun

Betreiber, redaktionelle Verantwortung · Köln

Verantwortlich für Recherche und Aufbereitung der Inhalte zur Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 WEG und § 32 Absatz 2 WEG für Teilungserklärung und Eigentumswohnungen.

Anbieter und Impressum Kontakt Stand: 12. Juni 2026
Methodik

Über diese Inhalte, Quellen und Aktualisierung

Quellenbasis
  • WEG Wohnungseigentumsgesetz, §§ 7, 8, 32
  • Landesbauordnungen, abweichende Zuständigkeiten
  • AVA Allgemeine Verwaltungsvorschrift Wohnungsgrundbuch
Aktualisierung

Inhalte werden überprüft, wenn sich Vorschriften, Normen oder Förderlogik ändern. Stand dieser Seite: 12. Juni 2026. Frühere Stände sind über das Impressum nachfragbar.

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