Muster und Vorlage
Komplette Mustergliederung mit Antragsschreiben, Aufteilungsplan und Anlagenkatalog. Anwendbar in allen 16 Bundesländern.
Muster, Kosten, Notar, Plan, Recht und Sonderfälle. Wählen Sie den Einstieg, der zu Ihrer Situation passt. Acht Pillars decken alles ab, was zwischen erstem Antragsentwurf und fertigem Wohnungsgrundbuch liegt, ohne juristisches Fachchinesisch und mit echten Praxiswerten.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist der formale Beleg, dass eine Wohnung baulich abgeschlossen ist und damit eigenständig im Grundbuch stehen darf. Klingt trocken, ist im Alltag aber das Türschloss zwischen Mietshaus und einzeln verkäuflicher Eigentumswohnung. Ohne diese Bescheinigung kein Wohnungsgrundbuch. Ohne Wohnungsgrundbuch kein Verkauf einer Einheit, keine eigene Finanzierung, keine saubere Erbteilung.
Wir haben die acht häufigsten Themenpfade zusammengestellt, die Eigentümer und Anwälte immer wieder durchlaufen. Jeder Pillar ist eigenständig lesbar, alle hängen aber inhaltlich zusammen. Wer am Anfang steht, beginnt mit den Voraussetzungen. Wer den Notartermin vorbereitet, geht direkt in die Teilungserklärung. Wer kalkulieren will, springt in die Architektenkosten.
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Damit Sie nicht alles auf einmal lesen müssen, hier drei Reihenfolgen, die sich in der Praxis bewährt haben.
Ein häufiges Missverständnis: Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist keine Qualitätsbescheinigung Ihrer Wohnung, kein Sachwertgutachten und kein Energieausweis. Sie sagt nur eins: Diese Einheit ist baulich von den anderen abgeschlossen und kann deshalb eigenständig ins Grundbuch. Mehr nicht, weniger auch nicht.
Wer eine Wohnung tatsächlich verkaufen will, braucht zusätzlich einen aktuellen Energieausweis nach GEG, eine Wohnflächenberechnung nach WoFlV und in der Regel ein Verkehrswertgutachten oder mindestens eine indikative Bewertung Ihres Objekts. Diese Dokumente ergänzen die Bescheinigung, ersetzen sie aber nicht. Wer die Wohnung später vermietet, holt zusätzlich ein Restnutzungsdauer Gutachten ein, um die AfA realistisch anzusetzen statt pauschal mit 50 Jahren zu rechnen, und ein Mietwertgutachten zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete, damit die Anfangsmiete sauber begründbar ist und Mieterhöhungen später nicht an §558 BGB scheitern.
Vom ersten Unterlagencheck bis zur ausgestellten Abgeschlossenheitsbescheinigung vergehen in der Regel 2 bis 12 Wochen ab Antragseingang, je nach Bundesland, Vollständigkeit der Bauakten und Auslastung der Bauaufsicht. Wer den Sachverständigenweg nutzt, kann rund 6 bis 8 Wochen sparen, allerdings ist diese Option nicht in allen Ländern zugelassen.
Eine Faustformel aus der Praxis: Vom ersten Telefonat mit dem Architekten bis zum fertigen Wohnungsgrundbuch sind drei bis fünf Monate normal. Wer den Notartermin schon im Kalender hat, sollte ihn frühestens vier Wochen nach dem voraussichtlichen Eingang der Bescheinigung anberaumen, sonst entsteht Druck an der falschen Stelle. Notarverschiebungen kosten Geld, vor allem wenn Käuferinteressenten dranhängen.
Tipp am Rande: Drucken Sie sich am Anfang einen einfachen Zeitstrahl mit den fünf Stationen aus. Aufmaß, Plan, Antrag, Bescheinigung, Notar. Dann wissen alle Beteiligten, wo man steht, und Rückfragen aus der Familie oder vom Steuerberater laufen ins Leere, bevor sie Stress machen.
In den Beratungen begegnen uns immer wieder die gleichen Annahmen, die schlicht nicht stimmen. Drei davon kosten richtig Zeit und Geld, wenn niemand früh widerspricht.
Stimmt nicht ganz. Solange am Bauzustand und an den Eigentumsverhältnissen nichts wesentliches passiert, behält die Bescheinigung ihre Aussage. Wer aber später Wände versetzt, eine Wohnung in zwei teilt oder eine Praxis in eine Wohnung umnutzt, braucht eine neue Bescheinigung. Das übersehen viele und stolpern Jahre später am Notartermin.
Auch nicht. Sie müssen sie aktiv beantragen, üblicherweise gemeinsam mit der Schlussabnahme. Der Architekt kennt das Verfahren, die Bauaufsicht ebenso, der Bauherr muss aber den Antrag stellen. Ohne dieses Stück Papier öffnet kein Notar die Tür zur Teilungserklärung.
Nicht überall. Die Sachverständigenoption ist Ländersache. In Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg dürfen vereidigte Sachverständige ausstellen. In Berlin, Hamburg, Bremen und einigen ostdeutschen Ländern bleibt es bei der Bauaufsicht. Die Übersicht finden Sie auf den 16 Länderseiten.
In der Regel 2 bis 12 Wochen ab Antragseingang, je nach Bundesland und Auslastung der Bauaufsicht. Über den Sachverständigenweg lassen sich rund 6 bis 8 Wochen sparen, diese Option ist aber nicht in allen Ländern zugelassen.
Ja, sie ist unbefristet gültig, solange Bauzustand und Eigentumsverhältnisse unverändert bleiben. Werden später Wände versetzt, eine Wohnung geteilt oder eine Praxis in Wohnraum umgenutzt, ist eine neue Bescheinigung erforderlich.
Nein. Sie muss aktiv beantragt werden, üblicherweise gemeinsam mit der Schlussabnahme; ohne sie kann der Notar die Teilungserklärung nicht beurkunden.
Nein, die Sachverständigenoption ist Ländersache. In Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg dürfen vereidigte Sachverständige ausstellen; in Berlin, Hamburg, Bremen und mehreren ostdeutschen Ländern bleibt es bei der Bauaufsicht.
Inklusive Aufteilungsplan 150 bis 1.800 Euro pro Objekt: 150 bis 600 Euro Verwaltungsgebühr der Bauaufsicht plus 300 bis 1.200 Euro Architektenhonorar; kommt ein Notar für die Teilungserklärung hinzu, fallen dessen Gebühren zusätzlich an.
Nein. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt die bauliche Abgeschlossenheit und stammt von der Bauaufsicht; die Teilungserklärung nach §8 WEG begründet rechtlich das Wohnungseigentum und wird vom Notar beurkundet.
Tragen Sie Ihre Eckdaten in unseren Kostencheck ein, Sie bekommen zeitnah einen verbindlichen Vorschlag eines geprüften Anbieters in Ihrer Region.
Betreiber, redaktionelle Verantwortung · Köln
Verantwortlich für Recherche und Aufbereitung der Inhalte zur Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 WEG und § 32 Absatz 2 WEG für Teilungserklärung und Eigentumswohnungen.
Inhalte werden überprüft, wenn sich Vorschriften, Normen oder Förderlogik ändern. Stand dieser Seite: 9. Juni 2026. Frühere Stände sind über das Impressum nachfragbar.
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Diese Seite ist redaktioneller Ratgeberinhalt, keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte gelten WEG und Bauordnungsrecht sowie Aussagen Ihrer Sachverständigen.