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Wie sieht eine Teilungserklärung aus? Aufbau, Inhalt und die Grenze zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

Eine Teilungserklärung besteht aus der Erklärung des Eigentümers nach § 8 WEG, mit der er sein Grundstück in Miteigentumsanteile mit Sondereigentum aufteilt, aus der Gemeinschaftsordnung und aus zwei Anlagen: dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung. Der Notar beglaubigt oder beurkundet sie, das Grundbuchamt legt danach für jede Einheit ein eigenes Wohnungsgrundbuch an.

Begriff

Was ist eine Teilungserklärung bei Immobilien?

Mit der Teilungserklärung wird aus einem Haus mit einem Eigentümer eine Wohnungseigentumsanlage. Der Eigentümer erklärt gegenüber dem Grundbuchamt, dass er das Eigentum am Grundstück in Miteigentumsanteile aufteilt und mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbindet (§ 8 Abs. 1 WEG). Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG genau diese Verbindung: Sondereigentum an einer Wohnung plus Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Bei Praxis, Laden oder Büro heißt dieselbe Rechtsform Teileigentum.

Gehört das Haus mehreren Personen gemeinsam, teilen sie nicht nach § 8 WEG, sondern schließen einen Vertrag über die Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG. Im Alltag wird auch dieser Vertrag Teilungserklärung genannt, der Aufbau ist sehr ähnlich. Was die Teilungserklärung von der Abgeschlossenheitsbescheinigung unterscheidet und wie der Notartermin abläuft, steht auf der Seite Teilungserklärung und Notarablauf.

Teilungserklärung und Grundstück

Aufgeteilt wird immer das ganze Grundstück mit dem Gebäude. Es bleibt ein einziges Flurstück, nur das Eigentum daran wird in Anteile zerlegt. Das unterscheidet die Teilungserklärung von einer Grundstücksteilung, bei der ein Flurstück vermessen und in mehrere selbständige Grundstücke zerlegt wird. Nach § 3 Abs. 1 WEG ist die Aufteilung auch für ein Gebäude möglich, das erst noch errichtet werden soll; so arbeiten Bauträger. Garten, Zufahrt und Hof gehören nach § 1 Abs. 5 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum, solange die Teilungserklärung sie nicht als Sondereigentum oder über ein Sondernutzungsrecht einer Einheit zuordnet.

Aufbau

Wie sieht eine Teilungserklärung aus?

Ein amtliches Formular gibt es nicht. Der Notar formuliert die Urkunde, die Gliederung folgt aber fast immer denselben Bausteinen, weil das Grundbuchamt bestimmte Angaben braucht.

Bausteine einer Teilungserklärung nach § 8 WEG
BausteinInhaltGrundlage
UrkundeneingangNotar, Datum, Beteiligte, VollmachtenBeurkundungsrecht
GrundbuchstandGrundbuchblatt, Flurstück, Eigentümer, bestehende BelastungenGrundbuchordnung
AufteilungJe Einheit Nummer, Miteigentumsanteil und Beschreibung der Räume im Sondereigentum§ 8 Abs. 1 WEG
GemeinschaftsordnungVereinbarungen über das Verhältnis der Eigentümer untereinander, etwa Nutzung, Kosten, Erhaltungspflichten§ 10 Abs. 1 WEG
SondernutzungsrechteGarten, Stellplatz, Keller oder Dachboden zur alleinigen Nutzung einer Einheit§ 5 Abs. 4 WEG
AnlagenAufteilungsplan mit Siegel der Baubehörde und Abgeschlossenheitsbescheinigung§ 7 Abs. 4 WEG
Bewilligung und AntragAntrag auf Anlegung der Wohnungsgrundbücher, Eintragung der Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums§ 5 Abs. 4 WEG, § 29 GBO

Die Reihenfolge kann je nach Notariat abweichen; Inhalt und Anlagen sind entscheidend.

Beispiel: Gliederungsschema ohne echte Daten

Beispiel, kein Muster zur Verwendung

  1. Vorbemerkung: Eigentümer, Grundbuchblatt, Flurstück, Gebäude mit drei Wohnungen
  2. Teilung nach § 8 WEG: Einheit Nr. 1 Erdgeschoss mit Keller Nr. 1, Einheit Nr. 2 Obergeschoss mit Keller Nr. 2, Einheit Nr. 3 Dachgeschoss mit Keller Nr. 3, jeweils mit Miteigentumsanteil in Tausendstel
  3. Gegenstand des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums, Bezug auf den Aufteilungsplan
  4. Gemeinschaftsordnung: Nutzungszweck, Kostenverteilung, Erhaltung von Fenstern und Balkonen, Verwalter, Eigentümerversammlung, Öffnungsklausel
  5. Sondernutzungsrechte: Gartenfläche A für Einheit Nr. 1, Stellplatz B für Einheit Nr. 3, eingezeichnet im Lageplan
  6. Anlagen: Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung
  7. Eintragungsbewilligung und Antrag, Vollzugsvollmacht für den Notar

Frei gewähltes Beispiel zur Veranschaulichung des Aufbaus. Die verbindliche Fassung entsteht beim Notar.

Die Gemeinschaftsordnung ist der Teil, der im Alltag am meisten zählt. Weicht sie vom Gesetz ab, etwa bei der Kostenverteilung oder bei der Pflicht, Fenster oder Balkone selbst zu erhalten, gilt die Vereinbarung. Gegenüber späteren Käufern wirkt sie nach § 10 Abs. 3 WEG aber nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. Wie sich die Gemeinschaftsordnung später ändern lässt, steht unter Teilungserklärung ändern.

Anteile

Wie werden die Miteigentumsanteile festgelegt?

Jede Einheit erhält einen Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum, meist in Tausendstel angegeben. Das WEG schreibt keinen Maßstab für die Höhe vor. In der Praxis orientieren sich die Anteile meist an der Wohnfläche, manchmal auch an Lage oder Wert der Einheiten. Die Zahl ist mehr als eine Formalie: Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt das im Grundbuch eingetragene Verhältnis der Miteigentumsanteile, wie Nutzungen und Kosten verteilt werden, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Eigentümer für einzelne Kosten oder Kostenarten eine andere Verteilung beschließen.

Beispielrechnung: Anteile nach Wohnfläche
EinheitWohnflächeMiteigentumsanteil
Nr. 1 Erdgeschoss80 m²400/1000
Nr. 2 Obergeschoss60 m²300/1000
Nr. 3 Dachgeschoss60 m²300/1000
Summe200 m²1000/1000

Annahmen frei gewählt. Die Wohnfläche wird für diesen Zweck oft nach Wohnflächenverordnung berechnet; maßgeblich ist, was in der Teilungserklärung steht.

Abgrenzung

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum nach § 5 WEG

Zum Sondereigentum gehören nach § 5 Abs. 1 WEG die in der Teilungserklärung bestimmten Räume und die Bestandteile des Gebäudes, die man verändern, entfernen oder einfügen kann, ohne das gemeinschaftliche Eigentum oder die Rechte anderer Eigentümer über das zulässige Maß hinaus zu beeinträchtigen und ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern. Was für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich ist, und Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, sind nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie in der Wohnung liegen.

Daraus folgt eine Regel, die viele Teilungserklärungen verletzen: Die Eigentümer können sondereigentumsfähige Teile nach § 5 Abs. 3 WEG zum Gemeinschaftseigentum machen, umgekehrt aber kein zwingendes Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum erklären. Eine solche Klausel ist insoweit unwirksam. Seit der Reform 2020 können nach § 3 Abs. 1 und 2 WEG außerdem Stellplätze und Flächen außerhalb des Gebäudes Sondereigentum sein, wenn sie im Aufteilungsplan mit Maßangaben bestimmt sind; die Wohnung muss dabei wirtschaftlich die Hauptsache bleiben.

Typische Zuordnung von Bauteilen, Orientierung
BauteilRegelmäßigGrund
Fundament, tragende Wände, Decken, DachGemeinschaftseigentumBestand und Sicherheit, § 5 Abs. 2 WEG
Fassade, AußenwändeGemeinschaftseigentumBestand und äußere Gestaltung
WohnungstrennwändeGemeinschaftseigentumtrennen zwei Einheiten
Fenster samt RahmenGemeinschaftseigentumzwingend, BGH V ZR 174/11
WohnungseingangstürGemeinschaftseigentumzwingend, BGH V ZR 212/12
Steigleitungen, zentrale HeizungGemeinschaftseigentumgemeinschaftlicher Gebrauch
Nichttragende Innenwände, Bodenbelag, Innenputz, TapetenSondereigentumveränderbar ohne Wirkung auf andere
Sanitärgegenstände und Leitungen ab der Abzweigung in die Wohnunghäufig Sondereigentumabhängig von Teilungserklärung und Bauart

Orientierung ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall entscheiden Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Bauart.

Teileigentum und Sondereigentum unterscheiden sich nur im Nutzungszweck; die Abgrenzung erklärt die Seite WEG Paragraphen. Welche Flächen im Plan farblich als Sondereigentum markiert werden, zeigt die Seite Aufteilungsplan.

Praxis

Balkon, Fenster, Rollladen: was ist Sondereigentum laut Teilungserklärung?

Bei diesen drei Bauteilen entstehen die meisten Streitfragen, weil sie zu einer Wohnung gehören, aber die Fassade prägen. Zwei Fragen sollten Sie dabei trennen: Wem gehört das Bauteil, und wer trägt die Kosten seiner Erhaltung? Die erste Frage beantwortet § 5 WEG, die zweite darf die Gemeinschaftsordnung abweichend regeln.

Balkon

Ein Balkon kann einer Wohnung als Sondereigentum zugeordnet sein. Sondereigentum sind dann aber nur die Teile, die sich ohne Folgen für Gebäude und Fassade verändern lassen, etwa der Bodenbelag. Balkonplatte, Abdichtung, Brüstung und Geländer dienen Bestand und Sicherheit oder prägen die äußere Gestaltung und bleiben deshalb Gemeinschaftseigentum. Viele Teilungserklärungen übertragen die Erhaltung der Balkone samt Kosten auf den jeweiligen Eigentümer. Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisurteil vom 24.04.2026 (V ZR 102/24, Pressemitteilung Nr. 72/2026) entschieden, dass die Gemeinschaft trotz einer solchen Klausel über eine Sanierung beschließen darf und handeln muss, wenn etwa mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen oder Schäden für andere drohen. Die Kosten für den eigenen Balkon trägt nach der Klausel weiterhin der einzelne Eigentümer.

Fenster

Fenster samt Rahmen stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwingend im Gemeinschaftseigentum (Urteil vom 02.03.2012, V ZR 174/11). Steht in der Teilungserklärung, die Fenster seien Sondereigentum, ändert das daran nichts. Die Gemeinschaftsordnung kann dem Eigentümer aber die Instandhaltung übertragen. Eine solche Klausel umfasst im Zweifel Pflege, Wartung und Reparatur, nicht den vollständigen Austausch. Wer Fenster in der irrigen Annahme, selbst zuständig zu sein, auf eigene Kosten erneuert, hat nach dem Urteil vom 14.06.2019 (V ZR 254/17) keinen Anspruch auf Kostenersatz gegen die Gemeinschaft. Klären Sie die Zuständigkeit deshalb vor dem Auftrag.

Rollladen

Für Rollläden gibt es keine einheitliche Antwort. Maßstab ist auch hier § 5 Abs. 1 WEG: Außen liegende Rollläden und Kästen, die in die Fassade eingebaut sind, prägen die äußere Gestaltung; nach diesem Maßstab spricht viel dafür, sie dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Gerichte haben das je nach Bauart und Teilungserklärung nicht einheitlich beurteilt. Innen liegende Teile und Bedienelemente können Sondereigentum sein. Prüfen Sie, was die Teilungserklärung ausdrücklich regelt, und klären Sie einen Austausch vorher mit der Verwaltung.

Kurzübersicht Balkon, Fenster, Rollladen
BauteilEigentumKosten der Erhaltung
Balkon, konstruktive TeileGemeinschaftseigentumGemeinschaft, außer die Gemeinschaftsordnung überträgt sie klar dem Eigentümer
Balkon, BodenbelagSondereigentum, wenn der Balkon zugeordnet istEigentümer
Fenster samt RahmenGemeinschaftseigentum, zwingendGemeinschaft, abweichende Klausel muss klar sein
Rollladen außeneher Gemeinschaftseigentum, Einzelfallnach Gemeinschaftsordnung

Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung. Bei Streit über Kosten oder Zuständigkeit hilft eine Prüfung durch einen im Wohnungseigentumsrecht erfahrenen Anwalt.

Nutzung

Sondernutzungsrechte: Garten, Stellplatz, Keller

Ein Sondernutzungsrecht gibt einer Einheit das alleinige Recht, eine Fläche oder einen Raum des Gemeinschaftseigentums zu nutzen. Das Eigentum bleibt gemeinschaftlich. Typisch sind Gartenanteile vor der Erdgeschosswohnung, offene Stellplätze und Kellerverschläge, die nicht abgeschlossen sind. Das Recht entsteht durch Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung und wirkt gegenüber Käufern, wenn es als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist. Wird ein Sondernutzungsrecht später begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben, müssen nach § 5 Abs. 4 WEG die Gläubiger von Grundschulden auf der Einheit zustimmen.

Sondernutzungsrecht oder Sondereigentum?
MerkmalSondernutzungsrechtSondereigentum an Stellplatz oder Freifläche
Eigentumbleibt gemeinschaftlichgehört zur Einheit
GrundlageVereinbarung in der Gemeinschaftsordnung§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG
DarstellungLageplan oder Beschreibung in der UrkundeAufteilungsplan mit Maßangaben, § 3 Abs. 3 WEG
Bauliche Veränderungnur im Rahmen der Vereinbarungim Rahmen von § 5 WEG und § 13 WEG

Welche Variante besser passt, hängt vom Haus ab. Bei Neuaufteilungen lohnt es sich, die Frage vor dem Antrag auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu klären, weil Sondereigentum an Außenflächen im Plan bemaßt sein muss.

Kostencheck

Sie wollen ein Haus in Wohnungseigentum aufteilen?

Bevor der Notar die Teilungserklärung entwirft, brauchen Sie Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung. Der Kostencheck zeigt, welche Posten für Ihr Haus anfallen.

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Beteiligte

Wer erstellt die Teilungserklärung?

Rechtlich gibt der Eigentümer die Teilungserklärung ab, bei einem Neubau meist der Bauträger. In der Praxis entwirft der Notar den Text nach den Vorgaben des Eigentümers. Die Erklärung nach § 8 WEG muss nicht beurkundet werden: Das Grundbuchamt verlangt nach § 29 GBO eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, die Beglaubigung der Unterschrift reicht also. Häufig wird trotzdem beurkundet, damit spätere Kaufverträge auf die Urkunde verweisen können.

Wer was beiträgt
BeteiligterAufgabe
EigentümerEntscheidet über Zuschnitt, Anteile, Sondernutzungsrechte und Gemeinschaftsordnung, unterschreibt die Erklärung
Architekt oder IngenieurZeichnet den Aufteilungsplan mit Nummerierung aller Räume
BauaufsichtsbehördePrüft die Abgeschlossenheit, stellt die Bescheinigung aus und versieht den Aufteilungsplan mit Unterschrift und Siegel oder Stempel (§ 7 Abs. 4 WEG)
NotarEntwirft die Urkunde, beglaubigt oder beurkundet und reicht den Antrag beim Grundbuchamt ein
GrundbuchamtLegt je Einheit ein Wohnungsgrundbuch oder Teileigentumsgrundbuch an
Anwalt, optionalPrüft die Gemeinschaftsordnung vor der Unterschrift

Die Reihenfolge ist fest: Ohne Aufteilungsplan keine Abgeschlossenheitsbescheinigung, ohne beide keine Eintragung. Wie Sie die Bescheinigung beantragen, was der Notar nach GNotKG berechnet und welche weiteren Posten anfallen, steht unter Teilungserklärung Kosten.

Checkliste

Teilungserklärung der Eigentumswohnung lesen: worauf Sie achten sollten

Beim Kauf einer Eigentumswohnung erhalten Sie die Teilungserklärung meist vom Verkäufer oder der Verwaltung; fehlt sie, können Sie sie beim Grundbuchamt anfordern. Diese Punkte sollten Sie vor dem Notartermin prüfen:

  • Stimmt die Nummer der Wohnung in Urkunde und Aufteilungsplan überein, und sind alle Räume der Einheit mit dieser Nummer markiert?
  • Sind Keller, Dachboden oder Stellplatz Sondereigentum, nur Sondernutzungsrecht oder gar nicht zugeordnet?
  • Ist die Einheit als Wohnung oder als Teileigentum eingetragen? Eine Nutzung zum Wohnen in Teileigentum kann unzulässig sein.
  • Wer trägt nach der Gemeinschaftsordnung die Kosten für Fenster, Balkon und Rollläden?
  • Gibt es eine Öffnungsklausel, mit der die Gemeinschaftsordnung per Mehrheit geändert werden kann?
  • Gibt es Nachträge zur Teilungserklärung in der Grundakte?
  • Entspricht der heutige Grundriss dem Aufteilungsplan, oder wurde ohne Änderung der Teilungserklärung umgebaut?
FAQ

Häufige Fragen

Wie viele Seiten hat eine Teilungserklärung?

Eine vollständige Teilungserklärung umfasst mit Gemeinschaftsordnung typisch 20 bis 40 Seiten. Dazu kommen die Blätter des Aufteilungsplans und die Abgeschlossenheitsbescheinigung als Anlagen.

Gibt es ein Muster für die Teilungserklärung?

Ein amtliches Muster gibt es nicht. Notare arbeiten mit eigenen Vorlagen und passen sie an das Haus an. Ein Muster aus dem Internet ersetzt die Prüfung der Gemeinschaftsordnung nicht, weil gerade die Abweichungen vom Gesetz den Alltag der Gemeinschaft bestimmen.

Kann ich die Teilungserklärung selbst schreiben?

Den Entwurf darf der Eigentümer selbst verfassen. Das Grundbuchamt trägt aber nur ein, wenn die Unterschrift öffentlich beglaubigt ist und Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung beiliegen. Da Fehler später nur mit Zustimmung aller Eigentümer zu beheben sind, lassen die meisten Eigentümer den Text vom Notar entwerfen.

Ist der Keller Sondereigentum?

Nur wenn die Teilungserklärung ihn einer Einheit als Sondereigentum zuordnet und er im Aufteilungsplan mit der Nummer dieser Einheit markiert ist. Offene Lattenverschläge werden häufig nur als Sondernutzungsrecht vergeben, andernfalls ist der Keller Gemeinschaftseigentum.

Gilt die Teilungserklärung auch für spätere Käufer?

Ja, soweit sie im Grundbuch eingetragen ist. Die Aufteilung selbst ergibt sich aus dem Grundbuch, Vereinbarungen der Gemeinschaftsordnung wirken nach § 10 Abs. 3 WEG gegen Käufer nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums eingetragen sind.

Was passiert, wenn Teilungserklärung und Aufteilungsplan nicht zusammenpassen?

Nach § 7 Abs. 4 WEG sollen die Nummern in Urkunde und Plan übereinstimmen. Bei Widersprüchen kann unklar sein, wem ein Raum gehört; das Grundbuchamt kann die Eintragung beanstanden. Abweichungen lassen sich meist nur über eine Änderung der Teilungserklärung beheben.

Methodik

Über diese Inhalte, Quellen und Aktualisierung

Quellenbasis
  • WEG Wohnungseigentumsgesetz, §§ 1, 3, 5, 7, 8, 10, 16
  • GBO Grundbuchordnung, § 29
  • BGH, Urteile V ZR 174/11, V ZR 212/12, V ZR 254/17 und V ZR 102/24
Aktualisierung

Inhalte werden überprüft, wenn sich Vorschriften oder Gebührenordnungen ändern. Stand dieser Seite: 30. Oktober 2026.

Zahlen auf dieser Seite

Beispiele auf dieser Seite sind frei gewählt und als Beispiel gekennzeichnet. Maßgeblich sind die Teilungserklärung Ihres Hauses, das Grundbuch und der Gesetzeswortlaut.

Diese Seite ist redaktioneller Ratgeberinhalt, keine Rechts oder Steuerberatung.

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